Fällt der bisherige Stromanbieter plötzlich aus, etwa durch Insolvenz, entsteht trotzdem keine Versorgungslücke. Die Ersatzversorgung springt automatisch ein und sorgt dafür, dass weiterhin Strom fließt, ganz ohne eigenes Zutun.
Wann die Ersatzversorgung greift
Sie tritt nach § 38 EnWG ein, sobald an einer Entnahmestelle Energie bezogen wird, die keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Typische Auslöser sind:
- die Insolvenz des bisherigen Lieferanten,
- eine fristlose Einstellung der Belieferung durch den Anbieter,
- ungeklärte Zuständigkeiten direkt nach einem Umzug.
Zuständig ist in jedem Fall der örtliche Grundversorger, der die Lieferung ohne Antrag automatisch übernimmt.
Nur ein Übergang, kein Dauerzustand
Die Ersatzversorgung ist ausdrücklich als Übergangslösung gedacht und endet spätestens nach drei Monaten. Wird bis dahin kein regulärer Vertrag geschlossen, wechselt die Belieferung in die reguläre Grundversorgung nach § 36 EnWG. Weil die Konditionen der Ersatzversorgung meist über dem Marktdurchschnitt liegen, lohnt sich ein zügiger Wechsel in einen passenden Tarif.