Pro Netzgebiet existiert genau ein Grundversorger, häufig ein traditionelles Stadtwerk, aber nicht zwingend, denn ausschlaggebend ist allein die Zahl der belieferten Haushalte, nicht Tradition oder Bekanntheit.
Wie die Bundesnetzagentur den Grundversorger bestimmt
Nach § 36 EnWG gilt als Grundversorger, wer in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Die Netzbetreiber melden die Zahlen, und die Bundesnetzagentur stellt die Rolle im Drei-Jahres-Rhythmus fest. Gewinnt ein anderer Anbieter im Zeitverlauf die Mehrheit der Haushalte, kann der Grundversorger eines Gebiets also wechseln.
Was den Grundversorger von anderen Anbietern unterscheidet
Mit der Rolle gehen besondere Pflichten einher:
- Kontrahierungszwang: Jeder Haushaltskunde im Gebiet muss zu den veröffentlichten Bedingungen beliefert werden.
- Übernahme der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG, wenn kurzfristig kein anderer Vertrag greift.
- Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe von Preisänderungen.
Grundversorger zu sein heißt nicht automatisch, der günstigste Anbieter zu sein. Ein Tarifvergleich lohnt sich fast immer, zumal die Kündigungsfrist in der Grundversorgung mit nur zwei Wochen ohnehin sehr kurz ist.