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Symbolbild: eine Frau kündigt entspannt am Küchentisch mit dem Laptop ihren Stromvertrag.

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Stromanbieter kündigen

Stromvertrag kündigen 2026: Textform reicht, Fristen von zwei Wochen bis 24 Monaten und dein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung. Mit Quellen.

Stand

Auf den Punkt gebracht

Einen Stromvertrag kündigst du in Textform, also etwa per E-Mail oder Brief, eine Unterschrift ist nicht zwingend nötig. In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen, bei Sonderverträgen gilt die vereinbarte Laufzeit. Wechselst du zu einem neuen Anbieter, übernimmt dieser die Kündigung beim alten Versorger in der Regel automatisch. Bei einer Preiserhöhung besteht zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht.

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Kündigen ist meist der einfachste Teil

Die gute Nachricht zuerst: In den allermeisten Fällen musst du beim Stromwechsel überhaupt nicht selbst kündigen. Der neue Lieferant übernimmt die fristgerechte Kündigung beim bisherigen Versorger und meldet dich beim Netzbetreiber an, das ist der Standardweg und der bequemste zugleich.

Selbst zur Feder greifen musst du nur in vier Situationen:

Fristen nach Vertragstyp

Infografik „Kündigungsfristen auf einen Blick“: Grundversorgung 2 Wochen, Sondervertrag laut Vertrag (max. 24 Monate, nach Verlängerung max. 1 Monat) und Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung.
Kündigungsfristen im Überblick · Quellen: StromGVV § 20, EnWG § 41, § 41b · Stand 2026
VertragstypKündigungsfristBesonderheit
Grundversorgung2 Wochenjederzeit kündbar, keine Mindestlaufzeit
Sondervertrag (Erstlaufzeit)meist bis LaufzeitendeErstlaufzeit max. 24 Monate
Sondervertrag (nach Verlängerung)max. 1 MonatVerlängerung max. 1 Monat
Sonderkündigungzum Änderungsterminbei Preiserhöhung oder Vertragsänderung

Seit der EnWG-Novelle gilt: Die Erstlaufzeit eines Stromsondervertrags darf höchstens 24 Monate betragen. Verlängert er sich danach stillschweigend, ist das nur um maximal einen Monat erlaubt, mit ebenfalls höchstens einem Monat Kündigungsfrist (§ 41b EnWG). Ältere Verträge mit automatischer Zwölf-Monats-Verlängerung sind damit Geschichte.

Dein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Erhöht dein Anbieter Arbeitspreis oder Grundpreis oder ändert er Vertragsbedingungen zu deinen Lasten, greift ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, völlig unabhängig von der eigentlichen Vertragsbindung.

Der Anbieter muss dich rechtzeitig und in Textform über die Änderung informieren, diese Mitteilung nennt auch die Frist, innerhalb derer du das Sonderkündigungsrecht ausüben kannst.

Wichtig: Eine reine Anpassung gesetzlicher Steuern oder Umlagen löst nicht automatisch dieses Recht aus, solange die übrigen Preisbestandteile unverändert bleiben. Die Änderungsmitteilung lohnt daher genaues Lesen.

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Kündigen beim Umzug

Zieht ihr um, lässt sich der bestehende Vertrag oft mitnehmen, sofern der Anbieter auch an der neuen Adresse liefert. Willst du das nicht oder ist es nicht möglich, greift das Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs: Viele Verträge erlauben eine Kündigung mit wenigen Wochen Frist zum Auszugstermin. Prüfe die genaue Regelung in deinen Vertragsunterlagen und nenne in der Kündigung Umzugsdatum und neue Anschrift.

Form und sicherer Nachweis

Für die Kündigung genügt die Textform (§ 126b BGB), E-Mail, Fax oder Brief reichen, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht nötig. Trotzdem solltest du auf drei Dinge achten:

  1. Vollständige Angaben: Kundennummer, Vertrags- oder Zählernummer, Adresse und gewünschtes Kündigungsdatum.
  2. Zugangsnachweis sichern: Lesebestätigung bei E-Mail, Einschreiben bei Briefpost.
  3. Bestätigung einfordern: Bitte ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung mit dem konkreten Vertragsende.

Wenn der Versorger einfach nicht reagiert

Bestätigt dein bisheriger Anbieter die Kündigung nicht oder rechnet er weiter ab, gehe in dieser Reihenfolge vor: schriftlich nachhaken und auf die fristgerechte Kündigung verweisen, Kopie und Zugangsnachweis bereithalten, dann die Verbraucherzentrale einschalten. Bleibt es strittig, kannst du die kostenlose Schlichtungsstelle Energie anrufen. Und keine Sorge um die Versorgung selbst: Solange ein Wechsel läuft, fällt der Strom nie aus, ohne gültigen Tarif springt automatisch die Grund- oder Ersatzversorgung ein.

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Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail zum Kündigen, oder brauche ich eine Unterschrift?
Textform genügt, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich. E-Mail, Fax oder Brief reichen aus, lass dir den Eingang aber schriftlich bestätigen.
Wie lange muss ich in der Grundversorgung durchhalten, bevor ich kündigen kann?
Gar nicht, die Grundversorgung ist jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar. Eine Mindestvertragslaufzeit gibt es dort nicht.
Wie lange darf mich ein Sondervertrag maximal binden?
Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen. Eine stillschweigende Verlängerung ist danach nur um maximal einen Monat zulässig, mit ebenfalls höchstens einem Monat Kündigungsfrist (§ 41b EnWG).
Muss ich zusätzlich kündigen, wenn ich einfach zu einem neuen Anbieter wechsle?
In der Regel nicht. Der neue Lieferant übernimmt die fristgerechte Kündigung beim bisherigen Versorger. Selbst kündigen musst du nur, wenn du ohne neuen Vertrag aus der Grundversorgung aussteigst oder innerhalb desselben Anbieters wechselst.
Was, wenn mein Versorger die Preiserhöhung nur mit gestiegenen Steuern begründet?
Eine reine Anpassung gesetzlicher Steuern oder Umlagen löst nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht aus, solange die übrigen Preisbestandteile unverändert bleiben. Die genaue Begründung steht in der Änderungsmitteilung.
Was tue ich, wenn der Anbieter meine Kündigung einfach ignoriert?
Erst schriftlich nachhaken und auf die fristgerechte Kündigung verweisen, dann die Verbraucherzentrale einschalten. Bleibt es strittig, hilft die kostenlose Schlichtungsstelle Energie weiter.

Begriffe erklärt

Quellen & Stand