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Balkonkraftwerk

Balkonkraftwerk zur Miete: Was Vermieter noch verbieten dürfen

4 Min. Lesezeit

Symbolbild zum Ratgeber „Balkonkraftwerk zur Miete: Was Vermieter noch verbieten dürfen“: die Fassade eines Mehrfamilienhauses mit einem Balkonkraftwerk an einem der Balkone.

Auf den Punkt gebracht

Seit der Reform des Miet- und Wohnungseigentumsrechts zählt der Betrieb eines Balkonkraftwerks zu den privilegierten baulichen Maßnahmen. Vermieter und Eigentümergemeinschaften können die grundsätzliche Zustimmung kaum noch pauschal verweigern, sondern nur noch über die konkrete Art der Ausführung mitbestimmen. Mieter sollten den Vermieter dennoch frühzeitig informieren und die Montage abstimmen.

Vom Bittsteller zum privilegierten Nutzer

Lange war der Betrieb eines Balkonkraftwerks zur Miete eine Grauzone: Ohne Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft ging praktisch nichts, und eine Ablehnung ließ sich kaum anfechten. Mit der Reform des Miet- und Wohnungseigentumsrechts hat sich das gedreht. Der Betrieb eines Steckersolargeräts zählt jetzt zu den privilegierten baulichen Maßnahmen, was die Ausgangslage klar zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer verschiebt.

Privilegiert heißt konkret: Die grundsätzliche Erlaubnis lässt sich nicht mehr ohne Weiteres verweigern. Mitbestimmen lässt sich weiterhin, wie die Anlage ausgeführt wird. Den größeren Rahmen dazu findest du auf der Hubseite Balkonkraftwerk.

Illustration zum Abschnitt „Vom Bittsteller zum privilegierten Nutzer“ im Ratgeber „Balkonkraftwerk zur Miete: Was Vermieter noch verbieten dürfen“: ein Gespräch zwischen Mieter und Vermieter vor dem Hauseingang.

Trotzdem: informieren statt einfach loslegen

Auch wenn der Betrieb privilegiert ist, brauchst du für die bauliche Veränderung weiterhin die Zustimmung des Vermieters, nur darf diese Zustimmung nicht mehr grundlos verweigert werden. Sinnvoll ist deshalb dieses Vorgehen:

Schritt Worum es geht
Vermieter frühzeitig informieren Schriftlich, mit Angabe zu Modell und Befestigung
Ausführung abstimmen Art der Halterung, Optik, Sicherheit
Zustimmung dokumentieren Schriftliche Bestätigung aufbewahren
Anmeldung im MaStR Pflicht, unabhängig von der Zustimmung

Die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist von der Mietfrage komplett unabhängig und trotzdem Pflicht. Wie das geht, beschreibt der Spoke Balkonkraftwerk anmelden.

Worüber der Vermieter mitreden darf

Geblieben ist das Mitspracherecht bei der konkreten Umsetzung. Vermieter oder WEG können etwa verlangen, dass die Befestigung bestimmten Sicherheitsstandards genügt, dass Module nicht über die Balkonbrüstung hinausragen oder dass eine einheitliche Optik gewahrt bleibt. Solche Vorgaben sind zulässig, solange sie den Betrieb nicht faktisch unmöglich machen. Für dich heißt das: Eine fachgerechte, fest verankerte Montage ist nicht nur eine Sicherheitsfrage, sondern zugleich dein bestes Argument gegenüber dem Vermieter, denn eine sauber befestigte Anlage lässt wenig Raum für berechtigte Einwände.

Illustration zum Abschnitt „Worüber der Vermieter mitreden darf“ im Ratgeber „Balkonkraftwerk zur Miete: Was Vermieter noch verbieten dürfen“: Befestigung eines Balkonkraftwerks am Geländer im Detail.

Und in der Eigentümergemeinschaft?

Auch in der WEG gilt der Betrieb als privilegiert. Üblich ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der die Durchführung regelt. Die Gemeinschaft kann über Befestigung, Optik und Sicherheit entscheiden, die grundsätzliche Genehmigung aber nicht verweigern. Wer in einer WEG wohnt, stimmt sein Vorhaben am besten frühzeitig mit der Verwaltung ab, statt vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Auszug? Das Kraftwerk zieht mit

Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk gehört dir, nicht dem Gebäude. Beim Auszug nimmst du es einfach mit und meldest es am neuen Standort im Marktstammdatenregister neu an, ein klarer Vorteil gegenüber fest verbauten Solaranlagen.

Technik und Wirtschaftlichkeit nicht vergessen

Die rechtliche Seite ist nur ein Teil. Daneben muss die Anlage technisch sauber laufen. Der Netzbetreiber tauscht bei Bedarf einen ungeeigneten Zähler gegen eine moderne Messeinrichtung oder ein Smart Meter, welche Zähler erlaubt sind, erklärt der Spoke Welcher Zähler ist Pflicht.

Wie viel ein Balkonkraftwerk einspart, hängt von Ausrichtung, Verschattung und Verbrauchsverhalten ab und lässt sich nicht pauschal beziffern, den größten Nutzen bringt jede selbst verbrauchte Kilowattstunde. Wer ohnehin die eigenen Stromkosten im Blick behält, kann ergänzend Stromtarife vergleichen, um den verbleibenden Netzbezug möglichst günstig zu decken.

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Häufige Fragen

Kann mein Vermieter ein Balkonkraftwerk komplett verbieten?
Eine pauschale Verweigerung ist seit der Gesetzesreform kaum noch möglich, weil der Betrieb als privilegierte bauliche Maßnahme gilt. Mitreden darf der Vermieter aber bei der konkreten Ausführung, etwa bei der Art der Befestigung oder bei Sicherheitsfragen.
Muss ich den Vermieter trotzdem informieren?
Ja, eine Zustimmung zur baulichen Veränderung bleibt nötig. Neu ist, dass diese Zustimmung nicht mehr grundlos verweigert werden darf. Eine frühzeitige, schriftliche Abstimmung beugt Streit vor.
Wie läuft das in einer Eigentümergemeinschaft (WEG)?
Auch dort ist der Betrieb privilegiert. Die Gemeinschaft kann über die Art der Durchführung beschließen, etwa einheitliche Befestigung oder Optik, die grundsätzliche Erlaubnis aber nicht verweigern. Üblich ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung.
Wer haftet, wenn das Gerät herunterfällt?
Für die sichere Befestigung ist die betreibende Person verantwortlich. Fachgerechte Montage und eine passende Versicherung, etwa über die Privathaftpflicht, sind ratsam. Mietvertrag oder WEG-Beschluss können konkrete Anforderungen an die Befestigung festhalten.
Darf ich das Balkonkraftwerk beim Auszug mitnehmen?
Ja. Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk ist nicht fest mit dem Gebäude verbunden und gehört dir. Du nimmst es beim Auszug mit und meldest die Anlage am neuen Standort im Marktstammdatenregister neu an.

Quellen & Stand